Rechtssatz RS0130917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130917
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Rechtssatz
Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag. Die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde.Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG nur durch Hausanschlag. Die Säumniswirkung des Paragraph 17, AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130917
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160825_OGH0002_0050OB00127_16M0000_001