Rechtssatz RS0130919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130919
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Rechtssatz
Die Verwendung des Singulars in Bezug auf die Namensrangordnung nach § 57a GBG ist nicht als Einschränkung auf eine einzelne Person zu verstehen, sondern als Betonung der Individualisierung durch namentliche Anführung des Berechtigten an einem bestimmten bücherlichen Rang; die Namensrangordnung steht daher auch zur Verfügung, wenn der bücherliche Rang von Eigentümerpartnern (§ 13 WEG) gesichert werden soll.Die Verwendung des Singulars in Bezug auf die Namensrangordnung nach Paragraph 57 a, GBG ist nicht als Einschränkung auf eine einzelne Person zu verstehen, sondern als Betonung der Individualisierung durch namentliche Anführung des Berechtigten an einem bestimmten bücherlichen Rang; die Namensrangordnung steht daher auch zur Verfügung, wenn der bücherliche Rang von Eigentümerpartnern (Paragraph 13, WEG) gesichert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130919
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160825_OGH0002_0050OB00139_16A0000_001