Rechtssatz RS0130924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130924
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Behauptet der Kläger, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (zur Vermeidung von Verzugsfolgen unter Rückzahlungsvorbehalt) laufend Leistungen zu erbringen, dann ist die gesonderte Bewertung eines auf Vertragsaufhebung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens auch dann nicht zu beanstanden, wenn es mit einem Begehren auf Rückzahlung in der Vergangenheit erbrachter Zahlungen verbunden ist. Für die Wertzuständigkeit (§§ 51 Abs 1, 52 JN) ist dann die Summe von Rechtsgestaltungs‑ und Zahlungsbegehren maßgeblich.Behauptet der Kläger, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (zur Vermeidung von Verzugsfolgen unter Rückzahlungsvorbehalt) laufend Leistungen zu erbringen, dann ist die gesonderte Bewertung eines auf Vertragsaufhebung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens auch dann nicht zu beanstanden, wenn es mit einem Begehren auf Rückzahlung in der Vergangenheit erbrachter Zahlungen verbunden ist. Für die Wertzuständigkeit (Paragraphen 51, Absatz eins, 52, JN) ist dann die Summe von Rechtsgestaltungs‑ und Zahlungsbegehren maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130924
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160706_OGH0002_0070OB00111_16Y0000_001