Rechtssatz RS0130925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130925
Entscheidungsdatum
03.08.2016
Rechtssatz
Wird ein Sicherungsbegehren auf mehrere selbständige Anspruchsgrundlagen gestützt, von denen nach Meinung des Antragstellers jede für sich allein den gesamten Sicherungsantrag (das in Anspruch genommene Sicherungsmittel) begründen können soll, dann ist die Anfechtbarkeit einer darüber ergangenen Entscheidung nach den einzelnen Anspruchsgrundlagen getrennt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130925
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160803_OGH0002_0070OB00132_16M0000_001