Rechtssatz RS0130927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130927
Geschäftszahl
13Os105/15p (13Os106/15k)
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Rechtssatz
Einem für das Ausland Tätigen kommt nicht schon dann Amtsträgereigenschaft (§ 74 Abs 1 Z 4a StGB) zu, wenn er dort eine Funktion wahrnimmt, die im Inland (aufgrund österreichischen Rechts) nur von einem (inländischen) Amtsträger im Sinn dieser Bestimmung ausgeübt werden könnte. Zwar bemisst sich seine Amtsträgereigenschaft (unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 304 ff StGB) allein nach österreichischem Recht und nicht danach, ob der Betreffende (auch) nach dem Recht des anderen Staates als „Amtsträger“ gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs 1 Z 4a StGB erfüllt sind, ist allerdings gar wohl auf die (tatsächlichen und rechtlichen) Gegebenheiten des anderen Staates abzustellen.Einem für das Ausland Tätigen kommt nicht schon dann Amtsträgereigenschaft (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB) zu, wenn er dort eine Funktion wahrnimmt, die im Inland (aufgrund österreichischen Rechts) nur von einem (inländischen) Amtsträger im Sinn dieser Bestimmung ausgeübt werden könnte. Zwar bemisst sich seine Amtsträgereigenschaft (unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach Paragraphen 304, ff StGB) allein nach österreichischem Recht und nicht danach, ob der Betreffende (auch) nach dem Recht des anderen Staates als „Amtsträger“ gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB erfüllt sind, ist allerdings gar wohl auf die (tatsächlichen und rechtlichen) Gegebenheiten des anderen Staates abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130927
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_001