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Rechtssatz RS0130927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130927

Geschäftszahl

13Os105/15p (13Os106/15k)

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Rechtssatz

Einem für das Ausland Tätigen kommt nicht schon dann Amtsträgereigenschaft (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB) zu, wenn er dort eine Funktion wahrnimmt, die im Inland (aufgrund österreichischen Rechts) nur von einem (inländischen) Amtsträger im Sinn dieser Bestimmung ausgeübt werden könnte. Zwar bemisst sich seine Amtsträgereigenschaft (unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach Paragraphen 304, ff StGB) allein nach österreichischem Recht und nicht danach, ob der Betreffende (auch) nach dem Recht des anderen Staates als „Amtsträger“ gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB erfüllt sind, ist allerdings gar wohl auf die (tatsächlichen und rechtlichen) Gegebenheiten des anderen Staates abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130927

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_001