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Rechtssatz RS0130928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130928

Geschäftszahl

13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os92/21w; 14Os102/21p

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Rechtssatz

Die von Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in Paragraph 165, Absatz eins, StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
  • 11 Os 92/21w
    Entscheidungstext OGH 08.02.2022 11 Os 92/21w
    Vgl
  • 14 Os 102/21p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 102/21p
    Vgl; Beisatz: Stammen jene Vermögensvorteile, auf die sich ein Schuldspruch nach § 165 Abs 2 StGB bezieht, aus im Ausland begangenen Straftaten der unmittelbaren Täter und nicht aus einem Beitrag (§ 12 dritter Fall) eines an dieser Vortat beteiligten Dritten, ist auch dann von einem ausländischen Tatort auszugehen, wenn der Beitragstäter im Inland gehandelt hat, weil unter einem Vermögensbestandteil nach der Bestimmung stets ein Zuwachs zum Vermögen des Täters der Vortat zu verstehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130928

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_002