Rechtssatz RS0130928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130928
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Die von § 165 Abs 1 und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.Die von Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in Paragraph 165, Absatz eins, StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
- 11 Os 92/21w
Entscheidungstext OGH 08.02.2022 11 Os 92/21w
Vgl
- 14 Os 102/21p
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 102/21p
Vgl; Beisatz: Stammen jene Vermögensvorteile, auf die sich ein Schuldspruch nach § 165 Abs 2 StGB bezieht, aus im Ausland begangenen Straftaten der unmittelbaren Täter und nicht aus einem Beitrag (§ 12 dritter Fall) eines an dieser Vortat beteiligten Dritten, ist auch dann von einem ausländischen Tatort auszugehen, wenn der Beitragstäter im Inland gehandelt hat, weil unter einem Vermögensbestandteil nach der Bestimmung stets ein Zuwachs zum Vermögen des Täters der Vortat zu verstehen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130928
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_002