Rechtssatz RS0130932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130932
Geschäftszahl
15Os34/16p (15Os49/16v; 15Os50/16s; 15Os51/16p); 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 14Os137/22m (14Os138/22h)
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Grundsätzlich sind sichergestellte Gegenstände an jene Person herauszugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden, es sei denn, dass diese Person offenkundig gar keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.
Entscheidungstexte
- 15 Os 34/16p
Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 34/16p
- 1 Ob 105/17y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T1)
- 1 Ob 130/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 130/17z
- 14 Os 137/22m
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 137/22m
vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130932
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20160907_OGH0002_0150OS00034_16P0000_001