Rechtssatz RS0130939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130939
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier § 41 Abs 1 erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130939
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160906_OGH0002_0130OS00066_16D0000_001