Rechtssatz RS0130941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130941
Geschäftszahl
13Os31/16g (13Os32/16d)
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Rechtssatz
§ 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU‑JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.Paragraph 45, Absatz 2, letzter Halbsatz EU‑JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.
Entscheidungstexte
- 13 Os 31/16g
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 31/16g
Beisatz: Die Vollstreckung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung zur Sicherung einer Geldstrafe wegen einer Tat, die auch nach österreichischem Recht ein vor Gericht zu ahndendes Finanzvergehen darstellt, ist zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130941
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160906_OGH0002_0130OS00031_16G0000_001