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Rechtssatz RS0130941×

Rechtssatz RS0130941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130941

Geschäftszahl

13Os31/16g (13Os32/16d)

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Rechtssatz

Paragraph 45, Absatz 2, letzter Halbsatz EU‑JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 31/16g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 31/16g
    Beisatz: Die Vollstreckung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung zur Sicherung einer Geldstrafe wegen einer Tat, die auch nach österreichischem Recht ein vor Gericht zu ahndendes Finanzvergehen darstellt, ist zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130941

Im RIS seit

17.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20160906_OGH0002_0130OS00031_16G0000_001