Rechtssatz RS0130943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130943
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Rechtssatz
Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der Paragraphen 1301, 1302, ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130943
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160831_OGH0002_0020OB00097_16B0000_001