Rechtssatz RS0130945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130945
Entscheidungsdatum
20.09.2016
Norm
RL-BA 2015 §1
RL-BA 2015 §58
RL-BA 1977 ArtXIV
Rechtssatz
Bei Kollision der im Fall grenzüberschreitender Tätigkeit kumulativ geltenden Normen der RL‑BA und der Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte (CCBE) hat sich der Rechtsanwalt an die strengere der beiden Regeln zu halten und kann sich nicht auf günstigere Regelungen in den Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte oder des Staats, in welchem er tätig ist oder umgekehrt seines Heimatstaats, berufen. Zu tragen kommen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit auch unmittelbare Auswirkungen auf Ehre und Ansehen des Standes der österreichischen Rechtsanwaltschaft gemäß den Grundprinzipien der Berufsausübung in § 1 RL‑BA 2015, dessen Schutz die Standesregeln bezwecken.Bei Kollision der im Fall grenzüberschreitender Tätigkeit kumulativ geltenden Normen der RL‑BA und der Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte (CCBE) hat sich der Rechtsanwalt an die strengere der beiden Regeln zu halten und kann sich nicht auf günstigere Regelungen in den Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte oder des Staats, in welchem er tätig ist oder umgekehrt seines Heimatstaats, berufen. Zu tragen kommen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit auch unmittelbare Auswirkungen auf Ehre und Ansehen des Standes der österreichischen Rechtsanwaltschaft gemäß den Grundprinzipien der Berufsausübung in Paragraph eins, RL‑BA 2015, dessen Schutz die Standesregeln bezwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130945
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160920_OGH0002_0200OS00006_16G0000_001