Rechtssatz RS0130947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130947
Entscheidungsdatum
14.09.2016
Rechtssatz
Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Z 1 noch unter jenem der §§ 281 Abs 1 Z 4 oder 345 Abs 1 Z 5 StPO erhoben werden.Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Ziffer eins, noch unter jenem der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, oder 345 Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 144/15f
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
Beisatz: Die in § 282 Abs 2 StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 MRK gewährten Grundrechts dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130947
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160914_OGH0002_0140OS00144_15F0000_001