Rechtssatz RS0130949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130949
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Anordnung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt und so klar und eindeutig formuliert ist, dass ihrer zwangsweisen Durchsetzung kein Hindernis entgegensteht.Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Anordnung nach Paragraph 110, AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt und so klar und eindeutig formuliert ist, dass ihrer zwangsweisen Durchsetzung kein Hindernis entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/16m
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 122/16m
Beisatz: Wenngleich in § 110 Abs 2 Satz 1 AußStrG ein ausdrücklicher Ausschluss der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung angeordnet ist, ist die Anforderung an die Bestimmtheit des Titels nach den Grundsätzen der EO zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2016/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130949
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160922_OGH0002_0030OB00122_16M0000_002