Rechtssatz RS0130950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130950
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Norm
AußStrG 2005 §107a Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §211 Abs1
Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 107a Abs 2 AußStrG, dass eine Maßnahme iSd § 211 Abs 1 ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, AußStrG, dass eine Maßnahme iSd Paragraph 211, Absatz eins, ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130950
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160922_OGH0002_0030OB00135_16Y0000_001