Rechtssatz RS0130952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130952
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Norm
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C 5b
UWG §1 D 5b
Rechtssatz
Das Werbeverbot in § 3 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insbesondere auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt, beruhte.Das Werbeverbot in Paragraph 3, der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insbesondere auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt, beruhte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/16m
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 133/16m
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch; Beisatz: Werbung im Sinne der WerbeV 2014 ist jede Maßnahme, die auf die Absatzförderung (fremder) Produkte zielt. (T1)
Beisatz: Empfehlung bedeutet nach gewöhnlichem Sprachgebrauch, dass sich der Äußernde zusätzlich persönlich mit dem Empfohlenen identifiziert und dieses nach eigener Prüfung als gut, vorteilhaft, vertrauenswürdig, nachahmenswert etc befindet und bekundet. Eine solche Empfehlung liegt etwa dann bei einer Werbung nicht vor, wenn bloß Reklameflächen zur Verfügung gestellt oder das Auslegen von Werbeprospekten geduldet wird. (T2)
Beisatz: Verboten ist Ärzten bereits Werbung, ohne dass zugleich Elemente einer persönlichen Empfehlung vorliegen müssten. (T3)
Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Werbung und sachlicher Information hat danach zu erfolgen, ob bei objektiver Betrachtung das Ziel der Absatzförderung (fremder) Produkte oder die Aufklärung des Patienten überwiegt. (T4)
- 4 Ob 118/17g
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 118/17g
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Empfehlung des eigenen Optikerbetriebs eines Arztes. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130952
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0040OB00133_16M0000_001