Rechtssatz RS0130957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130957
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Nach § 5 Abs 4a KBGG liegt ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vor. Eine länger dauernde Krankheit des betreuenden Elternteils ohne Aufenthalt in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt rechtfertigt noch keine Bezugsverlängerung.Nach Paragraph 5, Absatz 4 a, KBGG liegt ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vor. Eine länger dauernde Krankheit des betreuenden Elternteils ohne Aufenthalt in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt rechtfertigt noch keine Bezugsverlängerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130957
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_010OBS00035_16V0000_001