Rechtssatz RS0130961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130961
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Rechtssatz
Eine Durchreise im Sinn des § 114 Abs 1 FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen (vgl § 2 Abs 4 Z 3 FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Ebenso wenig entscheidend ist der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen.Eine Durchreise im Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Ebenso wenig entscheidend ist der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130961
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20160907_OGH0002_0150OS00041_16T0000_001