Rechtssatz RS0130962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130962
Entscheidungsdatum
26.09.2016
Rechtssatz
Die Wortfolge in § 67 Abs 1 Satz 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.Die Wortfolge in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130962
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160926_OGH0002_0040OB00082_16M0000_001