Rechtssatz RS0130964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130964
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Rechtssatz
Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht.Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; Paragraph 64, StPO) vom Verfallsersatz bedroht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130964
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20160914_OGH0002_0140OS00034_16F0000_001