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Rechtssatz RS0130967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130967

Geschäftszahl

12Os78/16m

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Rechtssatz

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss. Sollte die dem Gericht bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hat der Dolmetsch das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130967

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20160922_OGH0002_0120OS00078_16M0000_001