Rechtssatz RS0130967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130967
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss. Sollte die dem Gericht bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hat der Dolmetsch das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130967
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160922_OGH0002_0120OS00078_16M0000_001