Rechtssatz RS0130969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130969
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters erweitert werden soll, kann noch nicht geschlossen werden, dass ein „materieller Kollisionsfall“ zwischen eigenen Interessen des Sachwalters und solchen des Betroffenen vorläge. Mit dem „Interessenwiderstreit“ im Sinn des § 119 Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle“ gemeint. Solche sind nicht schon bei fehlender Übereinstimmung der von der betroffenen Person und vom Sachwalter gestellten Anträge oder aufgrund der Tatsache, dass der Sachwalter für seine Tätigkeit eine Entlohnung erhält gegeben.Allein aus der Tatsache, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters erweitert werden soll, kann noch nicht geschlossen werden, dass ein „materieller Kollisionsfall“ zwischen eigenen Interessen des Sachwalters und solchen des Betroffenen vorläge. Mit dem „Interessenwiderstreit“ im Sinn des Paragraph 119, Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle“ gemeint. Solche sind nicht schon bei fehlender Übereinstimmung der von der betroffenen Person und vom Sachwalter gestellten Anträge oder aufgrund der Tatsache, dass der Sachwalter für seine Tätigkeit eine Entlohnung erhält gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/16z
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 155/16z
Beisatz: Auch der Umstand, dass die Anregung zur Erweiterung auf einer vom Sachwalter erblickten Notwendigkeit beruht, belegt per se noch keinen Interessenkonflikt, der die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach sich zieht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130969
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0010OB00155_16Z0000_001