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Rechtssatz RS0130969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130969

Geschäftszahl

1Ob155/16z

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Allein aus der Tatsache, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters erweitert werden soll, kann noch nicht geschlossen werden, dass ein „materieller Kollisionsfall“ zwischen eigenen Interessen des Sachwalters und solchen des Betroffenen vorläge. Mit dem „Interessenwiderstreit“ im Sinn des Paragraph 119, Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle“ gemeint. Solche sind nicht schon bei fehlender Übereinstimmung der von der betroffenen Person und vom Sachwalter gestellten Anträge oder aufgrund der Tatsache, dass der Sachwalter für seine Tätigkeit eine Entlohnung erhält gegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 155/16z
    Beisatz: Auch der Umstand, dass die Anregung zur Erweiterung auf einer vom Sachwalter erblickten Notwendigkeit beruht, belegt per se noch keinen Interessenkonflikt, der die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach sich zieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130969

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0010OB00155_16Z0000_001