Rechtssatz RS0130971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130971
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Einer Arbeiterkammer kommt bei Produkttests aufgrund des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für ihre Veröffentlichungen, ihre Untersuchungsmethoden und die vorgenommenen Wertungen ein erheblicher Spielraum zu, den sie benötigt, um ihrer Aufgabe, in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes Maßnahmen zu treffen (§ 4 Abs 2 Z 5 ArbeiterkammerG 1992), gerecht werden zu können.Einer Arbeiterkammer kommt bei Produkttests aufgrund des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für ihre Veröffentlichungen, ihre Untersuchungsmethoden und die vorgenommenen Wertungen ein erheblicher Spielraum zu, den sie benötigt, um ihrer Aufgabe, in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes Maßnahmen zu treffen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ArbeiterkammerG 1992), gerecht werden zu können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 238/15s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
Beisatz: Es ist nicht außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung, wenn eine Arbeiterkammer bei ihren Tests im Interesse des Verbraucherschutzes gerade im Sicherheitsbereich (Gesundheitsgefährdung) strengere Anforderungen stellt, als sie der Hersteller des getesteten Produkts nach Rechtsvorschriften einhalten muss oder nach unverbindlichen Vorschriften einhalten soll. Es gehört zum Beurteilungsspielraum der Arbeiterkammer, die Bedeutung der Sicherheit für die Beurteilung eines Produkts besonders hoch anzusetzen und mit ihren Bedenken an die Öffentlichkeit zu treten. (T1); Veröff: SZ 2016/81
- 6 Ob 133/20g
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 133/20g
Beisatz: Hier: Beiziehung einer anerkannten Lebensmitteluntersuchungsanstalt zur Untersuchung einer Lebensmittelprobe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130971
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0060OB00238_15S0000_001