Rechtssatz RS0130977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130977
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Norm
ZPO §106 Abs2
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art10
Rechtssatz
Die Rolle der Empfangsstelle beschränkt sich darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers zu entscheiden, was eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung ausschließt. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Zustellung von jenem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130977
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20160929_OGH0002_0020OB00158_16Y0000_003