Rechtssatz RS0130979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130979
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Der nach § 225f AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s § 225f Abs 3 AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.Der nach Paragraph 225 f, AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s Paragraph 225 f, Absatz 3, AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/16a
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 31/16a
Beisatz: Gerade im Fall des Wissens und/oder des Verdachts eines „Auskaufs“ der anderen Antragsteller wird der gemeinsame Vertreter das Verfahren gemäß § 225f Abs 6 AktG weiterführen müssen. (T1); Veröff: SZ 2016/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130979
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0060OB00031_16A0000_001