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Rechtssatz RS0130979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130979

Geschäftszahl

6Ob31/16a

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Der nach Paragraph 225 f, AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s Paragraph 225 f, Absatz 3, AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/16a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 31/16a
    Beisatz: Gerade im Fall des Wissens und/oder des Verdachts eines „Auskaufs“ der anderen Antragsteller wird der gemeinsame Vertreter das Verfahren gemäß § 225f Abs 6 AktG weiterführen müssen. (T1); Veröff: SZ 2016/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130979

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00031_16A0000_001