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Rechtssatz RS0130980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130980

Geschäftszahl

6Ob31/16a

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Befangenheit des Wirtschaftsprüfers ist schon dann zu besorgen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Abhängigkeit besteht, sodass es nicht darauf ankommt, dass der Prüfer tatsächlich möglicherweise unabhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/16a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 31/16a
    Beisatz: Wann die Besorgnis einer Befangenheit zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass die Beurteilung dieser Frage regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Veröff: SZ 2016/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130980

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00031_16A0000_002