Rechtssatz RS0130980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130980
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Befangenheit des Wirtschaftsprüfers ist schon dann zu besorgen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Abhängigkeit besteht, sodass es nicht darauf ankommt, dass der Prüfer tatsächlich möglicherweise unabhängig ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/16a
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 31/16a
Beisatz: Wann die Besorgnis einer Befangenheit zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass die Beurteilung dieser Frage regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Veröff: SZ 2016/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130980
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0060OB00031_16A0000_002