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Rechtssatz RS0130983×

Rechtssatz RS0130983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130983

Geschäftszahl

3Ob42/16x

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Norm

nöJagdG §110 Abs1
nöJagdG §112 Abs1

Rechtssatz

Für den Fall einer Schadensmeldung an die Behörde vor Ablauf der für einen Vergleich eingeräumten Frist ordnet Paragraph 112, Absatz eins, nöJagdG keinen Anspruchsverlust an. Für die Meldung eines grundsätzlich ziffernmäßig zu bezeichnenden (Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz nöJagdG) Schadens, der nach Ansicht des Geschädigten erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar ist, „ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen“ und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen (Paragraph 110, Absatz eins, letzter Satz nöJagdG). Die Nennung einer betraglichen Ober‑ und Untergrenze einer solchen vom Gesetz abverlangten Schätzung entspricht einer ziffernmäßigen Bezeichnung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 42/16x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 42/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130983

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20160614_OGH0002_0030OB00042_16X0000_001