Rechtssatz RS0130983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130983
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Norm
nöJagdG §110 Abs1
nöJagdG §112 Abs1
Rechtssatz
Für den Fall einer Schadensmeldung an die Behörde vor Ablauf der für einen Vergleich eingeräumten Frist ordnet § 112 Abs 1 nöJagdG keinen Anspruchsverlust an. Für die Meldung eines grundsätzlich ziffernmäßig zu bezeichnenden (§ 110 Abs 1 zweiter Satz nöJagdG) Schadens, der nach Ansicht des Geschädigten erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar ist, „ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen“ und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen (§ 110 Abs 1 letzter Satz nöJagdG). Die Nennung einer betraglichen Ober‑ und Untergrenze einer solchen vom Gesetz abverlangten Schätzung entspricht einer ziffernmäßigen Bezeichnung.Für den Fall einer Schadensmeldung an die Behörde vor Ablauf der für einen Vergleich eingeräumten Frist ordnet Paragraph 112, Absatz eins, nöJagdG keinen Anspruchsverlust an. Für die Meldung eines grundsätzlich ziffernmäßig zu bezeichnenden (Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz nöJagdG) Schadens, der nach Ansicht des Geschädigten erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar ist, „ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen“ und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen (Paragraph 110, Absatz eins, letzter Satz nöJagdG). Die Nennung einer betraglichen Ober‑ und Untergrenze einer solchen vom Gesetz abverlangten Schätzung entspricht einer ziffernmäßigen Bezeichnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130983
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20160614_OGH0002_0030OB00042_16X0000_001