Rechtssatz RS0130998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130998
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Norm
ABGB §914 IIIh
AUVB 2006 Abschnitt K 1.1.
Rechtssatz
Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur Landung. Der Flug und damit die Funktion des Luftfahrzeugführers ist erst dann beendet, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind.
Daher führt bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung (hier: auf einem Baum) oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das Erreichen festen Bodens zur Beendigung flugtypischer Gefahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130998
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160831_OGH0002_0070OB00120_16X0000_001