Rechtssatz RS0130999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130999
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs1
Rechtssatz
In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des § 180 Abs 1 Z 2 ABGB, in denen der Vater ‑ wie hier ‑ seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach § 177 Abs 2 Z 1 ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB, in denen der Vater ‑ wie hier ‑ seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach Paragraph 177, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130999
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160928_OGH0002_0070OB00149_16M0000_001