Rechtssatz RS0131006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131006
Geschäftszahl
11Os60/16g (11Os118/16m)
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) betrifft nur den Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Die strafrechtliche Sanktionierung der Beseitigung von Beweismitteln, über die dem Beschuldigten nach eigenen Angaben kein Verfügungsrecht zukam, die zum relevanten Zeitpunkt seines Handelns bereits dinglich vorhanden waren, von anderen ohne sein Zutun in einem Versteck aufgefunden und der Kriminalpolizei bekanntgegeben wurden, verletzt diesen Grundsatz nicht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/16g
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 11 Os 60/16g
Beisatz: Für eine analoge Anwendbarkeit der Straflosigkeitsgründe des § 299 Abs 2 bis 4 StGB besteht zufolge Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke kein Raum. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131006
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20161011_OGH0002_0110OS00060_16G0000_001