Rechtssatz RS0131007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131007
Entscheidungsdatum
12.10.2016
Rechtssatz
Besteht eine Verlesungsbeschränkung nur hinsichtlich eines von mehreren Mitangeklagten und wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten ausgeschieden, steht der Verlesung im weiteren Verfahren gegen die verbliebenen Angeklagten kein Hindernis entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131007
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20161012_OGH0002_0150OS00085_16P0000_001