Rechtssatz RS0131009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131009
Entscheidungsdatum
06.10.2016
Rechtssatz
Die Weiterleitung des Ersuchens gemäß Art 7 Abs 2 EuBVO entfaltet keine Bindungswirkung, sodass das Gericht, an welches das Ersuchen weitergeleitet wurde, sollte es seine Zuständigkeit ebenfalls verneinen, das Ersuchen an das tatsächlich zuständige (dritte) Gericht weiterleiten kann.Die Weiterleitung des Ersuchens gemäß Artikel 7, Absatz 2, EuBVO entfaltet keine Bindungswirkung, sodass das Gericht, an welches das Ersuchen weitergeleitet wurde, sollte es seine Zuständigkeit ebenfalls verneinen, das Ersuchen an das tatsächlich zuständige (dritte) Gericht weiterleiten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131009
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20161006_OGH0002_0020NC00015_16B0000_001