Rechtssatz RS0131017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131017
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen‑Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen‑Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen‑Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 2, SpG darf eine Sparkassen‑Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen‑Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen‑Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131017
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160720_OGH0002_0060OB00119_16T0000_002