Rechtssatz RS0131020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131020
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des § 62a VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des Paragraph 62 a, VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 150/16a
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 150/16a
- 1 Ob 169/18m
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
Auch; Beisatz: Aus Anlass der Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz kann auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ein Normenkontrollantrag nach Art 140 Abs 1 lit b B-VG nicht gestellt werden (mwN). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131020
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0060OB00150_16A0000_002