Rechtssatz RS0131029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131029
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Wenn der Schuldner sein Vermögen im Vermögensverzeichnis nicht offengelegt hat, so stellt dies eine relevante Pflichtverletzung nach § 201 Abs 1 Z 2 IO dar. Ob das Vermögen im konkreten Fall verwertbar war, ist nicht entscheidend.Wenn der Schuldner sein Vermögen im Vermögensverzeichnis nicht offengelegt hat, so stellt dies eine relevante Pflichtverletzung nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 2, IO dar. Ob das Vermögen im konkreten Fall verwertbar war, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131029
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0080OB00082_16S0000_001