Rechtssatz RS0131031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131031
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Der Ausdruck „während des Insolvenzverfahrens“ in § 201 Abs 1 Z 2 IO ist weit zu verstehen. Daher fallen auch unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Vermögensverzeichnis, das mit dem Eröffnungsantrag oder im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird, unter diese Bestimmung.Der Ausdruck „während des Insolvenzverfahrens“ in Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 2, IO ist weit zu verstehen. Daher fallen auch unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Vermögensverzeichnis, das mit dem Eröffnungsantrag oder im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird, unter diese Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131031
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0080OB00082_16S0000_003