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Rechtssatz RS0131032

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131032

Geschäftszahl

8Ob75/16m

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Rechtssatz

Auf den strafrechtlichen Erlag ist Paragraph 1425, ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach Paragraph 1425, ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 75/16m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131032

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20160817_OGH0002_0080OB00075_16M0000_001