Rechtssatz RS0131033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131033
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
§ 5 Abs 1 Z 2 Stmk GVG ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Einräumung des Fruchtnießungsrechts dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft darstellt, wenn sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran „vorbehält“.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk GVG ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Einräumung des Fruchtnießungsrechts dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft darstellt, wenn sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran „vorbehält“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131033
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20160929_OGH0002_0050OB00157_16Y0000_001