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Rechtssatz RS0131042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131042

Geschäftszahl

5Ob54/16a

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Rechtssatz

Der Preis soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zunächst ausgehend von dem vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geschaffenen Zustand berechnet, dann allerdings analog den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 5, WGG gemindert werden. Bei der Ermittlung der Unangemessenheit des Fixpreises (Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG) ist auf werterhöhende Investitionen des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten Bedacht zu nehmen, aber nicht dergestalt, dass die Gleichartigkeit der frei finanzierten Vergleichsobjekte in diesen Fällen nicht nach der Beschaffenheit des Objekts zum Zeitpunkt des Fixpreisangebots, sondern – unter Ausklammerung der Investitionen – nach dessen ursprünglicher Beschaffenheit zu bestimmen wären. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf seine Kosten durchgeführten werterhöhenden Investitionen sind vielmehr (nur) insofern relevant und zu bewerten, als sie nach den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 5, WGG kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 54/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 54/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131042

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20160929_OGH0002_0050OB00054_16A0000_001