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Rechtssatz RS0131048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131048

Geschäftszahl

3Ob104/16i

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Rechtssatz

Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/16i
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 104/16i
    Beisatz: Keine Verzögerungsgefahr, wenn die verkehrsübliche neue Bankverbindung so rechtzeitig bekanntgegeben wurde, dass der Schuldner noch problemlos disponieren konnte. (T1); Veröff: SZ 2016/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131048

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20160614_OGH0002_0030OB00104_16I0000_001