Rechtssatz RS0131048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131048
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/16i
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 104/16i
Beisatz: Keine Verzögerungsgefahr, wenn die verkehrsübliche neue Bankverbindung so rechtzeitig bekanntgegeben wurde, dass der Schuldner noch problemlos disponieren konnte. (T1); Veröff: SZ 2016/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131048
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160614_OGH0002_0030OB00104_16I0000_001