Rechtssatz RS0131052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131052
Entscheidungsdatum
06.03.2020
Rechtssatz
Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.
Entscheidungstexte
- 18 OCg 3/16i
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 3/16i
Veröff: SZ 2016/102
- 18 OCg 1/19z
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
- 18 OCg 11/19w
Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 11/19w
- 18 OCg 7/19g
Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 7/19g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131052
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20160928_OGH0002_018OCG00003_16I0000_001