Rechtssatz RS0131053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131053
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Rechtssatz
Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestellt hat.
Entscheidungstexte
- 18 OCg 3/16i
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 3/16i
Veröff: SZ 2016/102
- 18 OCg 1/19z
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
nur: Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131053
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20160928_OGH0002_018OCG00003_16I0000_002