Rechtssatz RS0131054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131054
Geschäftszahl
2Ob162/15k (2Ob170/16p)
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Norm
AußStrG idF vor ErbRÄG 2015 §150
Rechtssatz
Der auf die Anerkennung eines ausländischen Aktes über das Erbrecht beschränkte Zweck des Ausfolgungsverfahrens schließt es aus, im Rahmen dieses Verfahrens auch nur vorfrageweise über die Zugehörigkeit bestimmter Sachen oder Rechte zur Verlassenschaft zu entscheiden. Vielmehr ist der Ausfolgungsbeschluss bei einem aktenkundigen Streit über diese Frage so zu fassen, dass er ihn nicht präjudiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131054
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20161027_OGH0002_0020OB00162_15K0000_001