Rechtssatz RS0131058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131058
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, StEG einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.
Schlagworte
ungerechtfertigte Haft Entschädigung differenzierte Ermessensklausel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131058
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0010OB00152_16H0000_002