Rechtssatz RS0131061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131061
Entscheidungsdatum
15.04.2020
Rechtssatz
Behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer zu Ermittlungsergebnissen nicht habe Stellung nehmen können, hat sie darzulegen, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131061
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20161124_OGH0002_0120OS00139_16G0000_001