Rechtssatz RS0131064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131064
Entscheidungsdatum
18.10.2016
Norm
KMG §5 Abs1
KMG §6 Abs1
KMG §6 Abs2
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 KMG besteht ein Rücktrittsrecht (nur) der Verbraucher-Anleger auch dann, wenn sie ihr Angebot „ohne vorhergehende Veröffentlichung […] der Angaben nach § 6“, also eines erforderlichen Nachtrags zum Prospekt, abgegeben haben. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, KMG besteht ein Rücktrittsrecht (nur) der Verbraucher-Anleger auch dann, wenn sie ihr Angebot „ohne vorhergehende Veröffentlichung […] der Angaben nach Paragraph 6,, also eines erforderlichen Nachtrags zum Prospekt, abgegeben haben. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131064
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161018_OGH0002_0030OB00097_16K0000_001