Rechtssatz RS0131072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131072
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses - diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten - abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses - diese Möglichkeit hätte Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG geboten - abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131072
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161116_OGH0002_0020OB00150_16X0000_001