Rechtssatz RS0131074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131074
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Norm
KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschn XVI Pkt 5
Rechtssatz
Arbeitnehmer iSd Abschn XVI Pkt 5 KVAÜ, deren Arbeitsverhältnis nach (auch bloß teilweisem) Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben auch dann Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52), wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.Arbeitnehmer iSd Abschn römisch sechzehn Pkt 5 KVAÜ, deren Arbeitsverhältnis nach (auch bloß teilweisem) Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben auch dann Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52), wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131074
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20161028_OGH0002_009OBA00120_16M0000_001