Rechtssatz RS0131089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131089
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Rechtssatz
In einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, erweist sich als gesetzwidrig, weil diese Vertragsgestaltung den Zweck des § 176 Abs 5 VersVG umgeht und den Rückkaufswert willkürlich unangemessen vermindert. Es liegt Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor.In einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, erweist sich als gesetzwidrig, weil diese Vertragsgestaltung den Zweck des Paragraph 176, Absatz 5, VersVG umgeht und den Rückkaufswert willkürlich unangemessen vermindert. Es liegt Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131089
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161109_OGH0002_0070OB00162_16Y0000_001