Rechtssatz RS0131091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131091
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §211
AußStrG 2005 §107a
Rechtssatz
Ein Antrag des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers auf Obsorgeübertragung ist auch dann, wenn dieser die Frist des § 211 Abs 1 ABGB nicht gewahrt hat, inhaltlich zu prüfen und nicht allein wegen Fristversäumnis zurückzuweisen.Ein Antrag des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers auf Obsorgeübertragung ist auch dann, wenn dieser die Frist des Paragraph 211, Absatz eins, ABGB nicht gewahrt hat, inhaltlich zu prüfen und nicht allein wegen Fristversäumnis zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131091
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161109_OGH0002_0070OB00179_16Y0000_001