Rechtssatz RS0131094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131094
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
Das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung iSd § 16 Abs 4 erster Halbsatz MRG eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Dazu genügt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde.Das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung iSd Paragraph 16, Absatz 4, erster Halbsatz MRG eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Dazu genügt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131094
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160929_OGH0002_0050OB00071_16A0000_001